Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Kinderlachen, Verein zur Förderung des Sozialpädiatrischen Zentrums Cottbus e. V.".
(2) Er hat den Sitz in Cottbus.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen. Die Anerkennung durch die Finanzbehörden ist zu betreiben.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für das behinderte und von Behinderung bedrohte Kind darstellen. Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:

- organisatorische und finanzielle Unterstützung der Arbeit des SPZ
- Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachleuten und Eltern
- Hilfe für sozial schwache Familien
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kooperation mit weiteren Einrichtungen und Initiativen im Einzugsgebiet, die Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche anbieten.
 
§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung/ Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es den Wert der eingebrachten Sach- und Kapitalanlagen übersteigt, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden.
 
§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.
(b)Ein förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Wie sie diese Unterstützung gestalten möchte, schlägt sie selbst vor. Der Vorstand kann sie von der Beitragspflicht entbinden. Sie ist nicht stimmberechtigt.
(c) Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

(2)(a)Personen, die sich um ordentliche Mitgliedschaft bewerben, haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand einzureichen unter Angabe von Namen, Adresse und der Erklärung, dass sie im Falle der Aufnahme die Satzung anerkennen und bereit sind, die Beträge zu entrichten und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
(b)Personen die fördernde Mitglieder werden wollen, stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand unter Angabe von Namen und Adresse und der Erklärung, dass sie im Falle der Aufnahme die Satzung anerkennen und wie sie den Verein fördern möchten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(c)Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Erlöschen oder Ausschluss.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Hierfür ist es unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
 
§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
 
§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dem Stellvertreter,
dem Kassenwart und bis zu 4 Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

- der 1.Vorsitzende
- der 2.Vorsitzende
- der Kassenwart.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, wobei festgelegt ist, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500,- € verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand darf Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbständig vornehmen. Diese müssen den Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand hat Anspruch auf die Erstattung seiner Auslagen wegen der Tätigkeit im Verein. Pauschalisierung ist möglich.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
 
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den  Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das obere beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die  Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem weiter über:

a) Gebührenbefreiung
b) Aufgaben des Vereins
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn diese Satzung regelt es anders. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über den Abstimmungsmodus (offen/geheim) entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Elternhaus „Ronald Mc Donald“ in Cottbus, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen ist.