Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kinderlachen, Verein zur Förderung des sozialpädiatrischen Zentrums Cottbus e. V“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“

Sitz des Vereins ist das Sozialpädiatrische Zentrum im Carl Thiem Klinikum Cottbus, Thiemstr. 111.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschäftigte und Behinderte sowie die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für das behinderte und von Behinderung bedrohte Kind darstellen.

Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:

  • organisatorische und finanzielle Unterstützung der Arbeit des SPZ
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachleuten und Eltern
  • Hilfe für sozial schwache Familien
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Kooperation mit weiteren Einrichtungen und Institutionen im Einzugsgebiet, die Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche anbieten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(Durchführung von Veranstaltungen für Eltern und Fachleuten, für den Erwerb und Wartung von  Hilfsmitteln, Therapiegegenständen und Arbeitsmaterialien, für den Erwerb von Büchern, Lernmitteln und Informationsmaterialien für Eltern, Kinder und Fachleute, für Freizeitangebote unserer Patienten und Familien, Unterstützung der Elterngruppen des SPZ, finanzielle Hilfen für sozial schwache Familien, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung der Hilfe für Behinderte, Aufwandsentschädigungen für Referenten und SPZ Mitarbeiter ).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

§5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.

§6 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

  1. einem Vorsitzenden
  2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem Kassenwart
  4. bis zu 4 Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  • der 1.Vorsitzende
  • der 2.Vorsitzende
  • der Kassenwart.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, wobei festgelegt ist, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500,- € verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.
 
§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt.
Für die Neuwahl erteilt der Vorstand ein Rechenschaft – und Kassenbericht.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer zwei Wochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigen geheim.
Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen.

§11 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Klinik für Kinder –und Jugendmedizin Cottbus e. V.  
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

Cottbus, den 04.09.14